Satzung

Satzung des Kulturkanisters e.V

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1)      Der Verein führt den Namen "Kulturkanister e.V.".

(2)      Er hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.

(3)      Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4)      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung von Kunst und Kultur. Hierbei wird der Zweck insbesondere durch die Umsetzung von Veranstaltungen, welche die verschiedenen Kunstformen, hierunter auch Musik, darstellende Künste wie die Schauspielerei, Tanz, Performance, Theater, Kunsthandwerk, Bühnenbildnerei, in sich vereinen, gefördert.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Planung, Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Seminaren und Workshops.

Hierfür steht dem Verein das Vereinsheim zur Verfügung. Es hat seinen Sitz in der Wöhlerstraße 2, 79108 Freiburg.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. vgl. §§ 51 ff AO.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1)      Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2)      Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder durch Mitteilung per E-Mail an die im Impressum der Webseite des Vereins genannte Kontaktadresse oder durch Ausfüllen des Online-Beitrittsformulars auf der Webseite des Vereins zu beantragen.

In jedem Fall soll die Aufnahmeerklärung mindestens den Aufnahmeantrag, Name und Adresse des Antragstellers enthalten. Die Aufnahme erfolgt, wenn mindestens ein Vereinsvorstand diese schriftlich bestätigen.

Der Vorstand entscheidet innerhalb eines Monats über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung, dass der Vorstand die Aufnahme beschlossen hat. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Eine Mitgliedschaft auf Probe ist zulässig. Sie beginnt mit der schriftlichen Mitteilung, dass der Vorstand die Aufnahme beschlossen hat. Sie endet mit Ablauf von 24 Stunden nach eben dieser schriftlichen Mitteilung. Eine Weiterführung der Mitgliedschaft nach der Probezeit gibt es nicht. Möchte das Mitglied auf Probe eine längere Mitgliedschaft, so hat es einen regulären Mitgliedsantrag zu stellen. Die Beitragshöhe der Mitgliedschaft auf Probe wird nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (Beitragsordnung), der die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträgen regelt, festgelegt.

(3)      Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses des Vereinsvorstandes (die beschlossene Beitragsordnung ist der Satzung als Anlage beigefügt), der die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträgen regelt. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit müssen mindestens zwei Vorstandsmitglieder der Beitragsordnung zustimmen. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Aushang im Vereinsheim bekanntgegeben.

(4)      Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod.

(5)      Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

(6)      Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, diesen zuwiderhandelt oder trotz einmaliger Mahnung mit dem Jahresbeitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung einlegen. Über die Berufung wird in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. a)        der Vorstand
  2. b)       die Mitgliederversammlung
  3. c)        der Kassenwart

 

§ 6 Der Vorstand

(1)      Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens einem, maximal zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Er vertritt den Vere in gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins vertretungsberechtigt.

(2)      Das Amt des Vereinsvorstand wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen

 

Möglichkeiten eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

(3)      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit berufen. Er bleibt bis zur Abberufung und Bestellung des neuen Vorstandes durch die Mitgliederversammlung oder den eigenen Rücktritt im Amt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.

(4)      Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

(5)      Vorstandssitzungen finden monatlich mindestens ein Mal statt. Darüber hinaus, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Für die Einladung zur Vorstandssitzung ist der Vorstandsvorsitzende zuständig. Die Einladung muss keinen bestimmten Formerfordernissen genügen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Die Tagesordnung muss bei der Einladung zur Sitzung nicht mitgeteilt werden

(6)      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

(7)      Vorstandsfremde Personen können zu Vorstandssitzungen zugelassen werden, wenn der Vorstand hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt.

(8)      Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1)      Die Mitgliederversammlung tagt so oft es erforderlich ist. Sie ist jedoch mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2)      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags und auf schriftliche Berufung tagen.

(3)      Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine Einladung per E­ Mail ist zulässig.

(4)      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

(5)      Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie wählt und bestellt mindestens einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss sowie die Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse zu überprüfen. Der Rechnungsprüfer berichtet über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung entscheidet zudem auch über:

  1. a)        Aufgaben des Vereins
  2. b)       Wahl und Abwahl des Vorstandes
  3. c)        Stand und Planung der Arbeit
  4. d)       Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
  5. e)       Mitgliedsbeiträge durch Erlass der Beitragsordnung und Änderungen der Beitragsordnung
  6. f)        Satzungsänderungen
  7. g)        Auflösung des Vereins

(6)      Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

(7)      Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8)      Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

 

§8 Der Kassenwart

(1) Die Aufgaben des Kassenwarts umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. a)        Führung der Vereinskasse
  2. b)       Abwicklung des Zahlungsverkehrs
  3. c)        Berichte über Finanz- und Vermögenslage
  4. d)       Erstellung der Steuererklärung
  5. e)       Einnahmen- und Ausgabenverwaltung

(2) Wenn es infolge grober Fahrlässigkeit zu Unstimmigkeiten in der Buchführung oder Fehlbeständen in der Vereinskasse kommt, so kann der Kassenwart abberufen werden. Der Kassenwart kann auch in Fällen, in denen das Vertrauensverhältnis durch Handlungen des Kassenwarts nachhaltig zerstört ist und es regelmäßig auch nicht zu erwarten ist, dass es wiederhergestellt werden kann, abberufen werden. Hierbei ist es ohne Belang, ob der Kassenwart pflichtwidrig oder schuldhaft gehandelt hat.

Ebenso ist unerheblich, ob dem Verein bereits ein Schaden entstanden ist.

(3)      Der Kassenwart wird vom Vorstand gewählt. Hierfür genügt eine einfache Mehrheit.

 

(4)      Die Amtszeit des Kassenwarts beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

(5)      Der Vorstand kann einen geeigneten Kandidaten bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch beauftragen, die Aufgaben des Kassenwarts zu übernehmen. Es genügt die einfache Mehrheit. Der Vorstand hat hierbei zu protokollieren, weshalb eine kommissarische Übernahme des Amtes notwendig war.

 

§ 8 Aufwandsersatz

(1)      Mitglieder - soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden - und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.

(2)      Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.

(3)      Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

 

§ 9 Satzungsänderung

(1)      Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2)      Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1)      Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2)      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Kulturkosmos Müritz e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.